Berufsbild

berufsbild

Zur Begriffsklärung:

Man unterscheidet im Großen und Ganzen zwischen Fremden-, Stadt- oder Gästeführern und Reiseleitern, Reisebetreuern bzw. -begleitern. Der wesentliche rechtliche Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass der Fremdenführer ein gebundenes Gewerbe ist, während der Reiseleiter ein freies Gewerbe ist. Beide sind bei der Wirtschaftskammer in der Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft, in der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe angesiedelt (gemeinsam mit 32 anderen Berufsgruppen).

Wie die folgende Beschreibung des Bundesgesetzblattes zeigt, ist der Beruf des Fremdenführers ganz klar definiert:

Kurztitel

Fremdenführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2016

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.08.2016

Text

Zugangsvoraussetzung

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (§ 94 Z 21 GewO 1994) wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.

(2) Vom Abschluss der Gegenstände „Rechtskunde“ und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges nachweist:

1.Rechtswissenschaften,

2.Volkswirtschaft,

3.Betriebswirtschaft,

4.Internationale Betriebswirtschaft,

5.Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung,

6.Handelswissenschaft oder

7.Wirtschaftspädagogik.

(2a) Vom Abschluss des Gegenstandes „Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Geschichte nachweist.

(3) Vom Abschluss des Gegenstandes „Erste Hilfe“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art nachweist:

1.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder

2.Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene Ausbildung in erster Hilfe oder

3.Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in erster Hilfe gleichwertige Ausbildung.

(4) Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nachweisen.

Im Fall der ReiseleiterIn kurz (RL) ist eine klare Defintion bereits sehr viel schwieriger, da es sich um keine geschützte Berufsbezeichnung handelt und der Beruf daher rein theoretisch keine spezifischen Berufszugangsvoraussetzungen (abgesehen von der Gewerbeanmeldung) verlangt. Dennoch stellen Arbeitgeber wie Reisebüros und Reiseveranstalter gewisse Anforderungen an die Bewerber, die für die Ausübung der Tätigkeit des Reiseleiters erforderlich sind.

Laut der Definition der CEN (Europäisches Komitee für Normung, Europäischer Norm EN13809) ist der Begriff “Reiseleiter” festgelegt:

Person, die im Auftrag des Reiseveranstalters den Reiseablauf leitet und beaufsichtigt, und dabei sicherstellt, dass das Programm gemäß dem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und reisenden Kunden durchgeführt wird, und die örtliche praktische Informationen gibt.

Der Beruf “Reiseleiter” ist zwar kein Ausbildungsberuf, es gibt aber in Österreich sehr wohl verschiedene umfassende Ausbildungskurse dafür. Die Anforderungen an RL sind sehr komplex. Kenntnisse über Sprache, Kunst, Kultur, Geschichte, Geographie und Politik sind dabei nur die Spitze des Eisbergs. Der weitaus größere Teil unserer Arbeit ist der, den der Reisegast im Idealfall gar nicht mitkriegt, nämlich hervorragende zwischenmenschliche Fähigkeiten, Empathie, gekoppelt mit natürlicher Autorität, Organisationstalent, Antizipieren von Schwierigkeiten, Mediation zwischen Reisegästen und was auch immer sonst noch gerade gebraucht werden sollte. Denn letztendlich ist der einzige und wichtigste Gruppenverantwortliche auf einer Reise der Reiseleiter. Weitere und genauere Infos zur Ausbildung zum Reiseleiter finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik “Ausbildung”: http://www.reiseleiter-austria.at/ausbildung/

Von den Veranstaltern wird erwartet, dass der RL alle diese Themenbereiche in unterschiedlichem Maße, je nach Schwerpunkt und Spezialisierung, abdeckt. Der RL ist der Repräsentant des Veranstalters vor Ort und daher auch die erste Ansprechperson für die Gäste. Oft überlappen die Tätigkeitsbereiche von Reiseleitern und örtlichen Fremdenführern, was oftmals zu einer gewissen Verwirrung in der Verwendung der Begriffe „Reiseführer“, „Reiseleiter“, „Fremdenführer“, „Guide“, „Reisebegleiter“, etc. führt. Im Idealfall werden auf einer Reise aber beide, Reiseleiter und Fremdenführer, eingesetzt und auch gebraucht und sollten sich dabei aufeinander abstimmen und sich ergänzen. Ein Reiseleiter führt in der Regel nicht in der Destination. In vielen Ländern ist dieses Privileg der lokalen Fremdenführer auch staatlich geschützt und reglementiert und das Führen von Reisegruppen ohne Lizenz unter Strafe verboten.

Mehr Infos und eine genaue Beschreibung des Berufs gibt es hier:

Video des AMS Karriereportals über den Beruf der ReiseleiterIn und FremdenführerIn: https://www.youtube.com/watch?v=NdfHZ4ihTpE&feature=youtu.be#t=7m4s

Infoblatt der WKO Niederösterreich über den Beruf der ReisebetreuerIn: Reisebetreuer-neu